Satzung

Als gemeinnütziger Verein haben wir selbstverständlich auch eine Satzung. Diese finden Sie unten auch als PDF-Dokument.

Stand: März 2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Nürnberger Elternverband e.V.“
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich den gemeinnützigen Zweck, das Schul- und Erziehungswesen in Nürnberg und Bayern zu fördern – Zweck ist die Förderung des Schul- und Erziehungswesens – und die Interessen der Eltern wie aller Staatsbürger an einer fortschrittlichen und zeitgemäßen Erziehung zu vertreten, diesen Zielen das ihnen zukommende Gewicht zu geben und die Interessen der Eltern nachdrücklich gegenüber Schule, Schulverwaltung, Staat
    und Öffentlichkeit wahrzunehmen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des
    Schul- und Erziehungswesens in Nürnberg.
    Im Besonderen vertritt der Verein die an der Verbesserung des Bildungs- und
    Schulwesens bestehenden Interessen. und strebt dabei eine enge
    Zusammenarbeit mit allen bayerischen Eltern- und Lehrervereinigungen an.
  3. Der Verein leistet einen Beitrag zur Chancengleichheit in der Bildung, ist
    schulartübergreifend, interkulturell, politisch unabhängig und konfessionell
    ungebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können insbesondere Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte von Kindern werden. Die Mitgliedschaft erwirbt man durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die erstmalige Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  2. Eltern, deren Kinder gemeinsam eine Schule oder einen Kindergarten besuchen, können als Gruppe Mitglied werden. Sie nehmen ihre Rechte und Pflichten durch eine/n Sprecher/in wahr. Die Gruppe erwirbt die Mitgliedschaft durch einen schriftlichen Antrag zur Aufnahme und die erstmalige Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  3. Außerordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern. Sie stellen einen schriftlichen Antrag zur Aufnahme und leisten die erstmalige Zahlung.
  4. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliederversammlung kann am Erziehungs- und Bildungswesen verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, die nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist erklärt werden kann.
  7. Ausschließung eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
    • es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung länger als drei Monate im Verzug ist, oder
    • bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher ist gegeben, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen, Ansehen, Satzung und Ziele des Vereins verstoßen hat, sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.

    Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe durch eingeschriebenen Brief Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Erweiterte Vorstand endgültig.

  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge jeweils im ersten Vierteljahr grundsätzlich unbar (Überweisung) zu entrichten.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • der Erweiterte Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand und der Erweiterte Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
  2. Der Erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand und höchstens zwölf Beisitzern/innen zusammen.
  3. Die Amtsinhaber müssen Vereinseinzelmitglieder sein.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so findet eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit in der ersten Mitgliederversammlung statt, die auf das Ausscheiden folgt. Bis zur Ergänzungswahl bleiben Vorstand und Erweiterter Vorstand beschlussfähig.
  5. Vorstand und Erweiterter Vorstand sind beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder nach einer Ladefrist von einer Woche zu einer Sitzung eingeladen und mehr als die Hälfte erschienen sind. Bei Beschlüssen entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden.
  6. Der Erweiterte Vorstand entscheidet über die vom Verein zu treffenden Maßnahmen im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  7. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Der Vorstand kann im Sinne von §30 BGB für gewisse Geschäfte, insbesondere geschäftsführende bzw. verwaltungstechnische und andere Aufgaben besondere Vertreter d.h. hauptamtliche Mitarbeiter bestellen. Der Vorstand ist an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  8. Der/Die Vorsitzende oder einer der Stellvertreter/innen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB; jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  9. Der/Die Vorsitzende hat auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bzw. des Erweiterten Vorstandes innerhalb einer Woche eine Sitzung des Vorstandes bzw. des Erweiterten Vorstandes einzuberufen. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und vom/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
  10. Die Tätigkeit der Mitglieder beider Gremien ist ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt.
    Der Vorstand und/oder von ihm beauftragte Person/en kann/können im Einzelfall für seine Tätigkeit, z.B. bei Projekten, eine angemessene Vergütung erhalten. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Vergütung erfolgt nach Vorstandsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist zwingend zu informieren.
  11. Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse berufen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beruft der/die Vorsitzende nach Bedarf mit Zustimmung des Vorstandes ein. Er/Sie muss sie einberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des erweiterten Vorstands dies wünscht.
  2. Die Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich zu erfolgen. Anträge sind sieben Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich und begründet dem/der Vorsitzenden vorzulegen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in gleicher Weise binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens ¼ der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragt.
    1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    2. Wahlberechtigt bei fristgerechter Beitragszahlung sind:
      • Alle Einzelmitglieder.
      • Die/Der benannte Ansprechpartner/in der Mitgliedsschule oder ein von diesem/r schriftlich bevollmächtigte/r Vertreter/in.
      • Der/Die benannte Ansprechpartner/in von außerordentlichen Mitgliedern oder ein von diesem/r schriftlich bevollmächtigte/r Vertreter/in.
    3. Die Wahlen des Vorstands und des Erweiterten Vorstands sind geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
    5. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll muss von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet sein.
  5. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden oder dessen Beauftragten ein Tätigkeits- und Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt:
    • a. den Haushaltsplan
    • die Höhe des Jahresbeitrages
    • die Entlastung des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes
    • Satzungsänderungen
    • die Auflösung des Vereins
    • sie wählt den Vorstand, den Erweiterten Vorstand,
    • die Kassenprüfer

§ 8 Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Die Kassengeschäfte des Vereins führt der/die Schatzmeister/in.
  2. Die Kassenführung des Vereins ist für das abgelaufene Jahr von zwei Kassenprüfern, für deren Wahl die Bestimmungen für den Vorstand entsprechend gelten, zu prüfen. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Erweiterten Vorstand angehören. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zum Zwecke der Entscheidung für die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

§ 9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse/n, Geburtsdatum, Funktion/en im Verein.
  2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  3. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.
    Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
  4. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, die deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 10 Haftungsbeschränkung

  1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder –gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine
    sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  2. Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
  4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
  5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§ 11 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Zu einem solchen Beschluss ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 12 Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Bar- und Sachvermögen an das Amt für allgemeinbildende Schulen in Nürnberg zur Verwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für Kinder in Nürnberg.

Nürnberg, 11. März 2015
gez. die Mitgliederversammlung
gez. Bernd Zinkel – Vorsitzender